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Aktuelles zur Greensill Bank

Medienberichten zufolge sind nun die meisten Privatanleger im Insolvenz-Fall Greensill Bank inzwischen entschädigt worden.
Dr. Walter Späth
Dr. Walter Späth

Dr. Walter Späth ist Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Gründer und Partner der Kanzlei Dr. Späth in...

Medienberichten zufolge sind nun die meisten Privatanleger im Insolvenz-Fall Greensill Bank inzwischen entschädigt worden.

Das sind aber, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist, vor allem schlechte Nachrichten für Kommunen und institutionelle Anleger, die, anders als Privatanleger, die nach § 8 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) mit ihren Einlagen bis zum Gegenwert von 100.000,- € oder sogar teilweise darüber hinaus geschützt sind, mit ihren Einlagen nicht geschützt sind und somit im Entschädigungsfall, nicht geschützt sind und somit vermutlich erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer angelegten Gelder ausgesetzt sein könnten.

Doch nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten können auch diese Kommunen und institutionellen Anleger neben der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle ebenfalls ihre Rechte prüfen, und, ob ihnen ggf. Schadensersatzansprüche gegen diverse Beteiligte zustehen.

In Betracht kommt hier z.B. die Prüfung, ob die Wirtschaftsprüfer, die die Bilanzen der Greensill-Bank testiert haben, eventuell zum Schadensersatz verpflichtet sein könnten, z.B. gem. § 826 BGB wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung", wofür nach Angaben von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner "schon ein grob leichtfertiges Verhalten" ausreichend ist.

Auch im Fall Wirecard wurden inzwischen Klagen für betroffene Anleger gegen die Wirtschaftsprüfer eingereicht.

Hierbei könnte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sogar die Einleitung eines kostengünstigen Muster-Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gem. § 3 Abs. 2 KapMuG (Kapitalanlagermusterverfahrensgesetz) gegen die Wirtschaftsprüfer überprüft werden. 

Neben der weiteren Prüfung von z.B. Amtshaftungsansprüchen z.B. gegen die BaFin, gegenüber der z.B. eine Amtshaftung gem. § 839 BGB geprüft werden könnte, könnte auch z.B. eine Haftung der Ratingagenturen überprüft werden, sofern diese der Greensill Bank z.B. ein fehlerhaftes, nämlich zu positives Rating ausgestellt haben sollten.

Schon im Fall der Lehman-Finanzkrise waren Rating-Agenturen teilweise dadurch aufgefallen, dass die zweifelhaften Wertpapieren teilweise sehr positive Ratings ausgestellt hatten, was zahlreiche Anleger zum Investment bewegte.

Anleger, die in sog. "Greensill-Fonds" ihr Geld investiert haben und Verluste erleiden, könnten auch grundsätzlich prüfen, ob sich der Anlageberater/-vermittler nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.

Anlageberater/-vermittler schulden grundsätzlich eine "anleger- und objektgerechte" Beratung, müssen z.B. also über alle Chancen und Risiken des Investments aufklären und schulden auch eine eigene "Plausibilitätsprüfung" der Anlage und machen sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig, sofern die Beratung diesen Vorgaben nicht entspricht.

 

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